Nicht nur einzelne technische Geräte, wie z. B. Radarwarngeräte oder
Laserstörgeräte, werden von der Vorschrift erfasst, sondern auch
andere technische Lösungen, die einen ähnlichen Effekt erreichen.
§ 23 Abs. 1 b StVO greift, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Darauf, ob vor Kontrollen wirksam gewarnt oder ob Messungen gestört werden können, kommt es nicht an.
Nicht von der Vorschrift erfasst werden übliche Rundfunkgeräte. Sie
sind zwar technische Geräte, mit denen Informationen über Standorte
von Überwachungsanlagen entgegen genommen werden können. Sie
sind aber primär dazu nicht bestimmt.
Neben dem tatsächlichen Betreiben wird auch das betriebsbereite
Mitführen untersagt.Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann (VGH Baden-Württemberg v. 29. 10. 2002 in VM 2003, Nr. 9).
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