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Zitat von RS744
Dann bist Du also der Meinung, daß der BGH das auch falsch sieht? OK, OK, ist halt dann Deine Meinung. Leider bestärkst Du damit aber nur einen verbreiteten Irrglauben.
LS des BGH: Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die den Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insofern für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.
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Du weisst aber schon, dass es bei dem von Dir ins Spiel gebrachten Urteil des BGH um einen Fall geht bei dem ein Verschleißteil (Zahnriemen) den Motorschaden des Fahrzeugs verursacht hat und der Zahnriemen erst kurz vor dem Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer (Autohaus) gewechselt worden sein soll.
Den Text des Urteils findet man
hier
Dass der BGH hier anders geurteilt und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen hat liegt hier wohl am Wortlaut des §476 BGB !? Dort steht:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar
Möglicherweise lässt die Tatsache, dass der Zahnriemen hier erst kurz vor Fahrzeugübergabe gewechselt wurde, den Schluss zu, dass der defekt auch auf Grund eines Schaltfehlers des Fahrers zurückführbar sein kann. Somit wäre in diesem speziellen Fall die im Gesetz genannte unvereinbarkeit wohl nach Ansicht des BGH gegeben.
So ist zumindest mein Eindruck nach dem ersten kurzen querlesen des Urteils.