Zitat:
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Zitat von Andimp3
Lediglich in den ersten 6 Monaten ist es so, dass man von einem Mangel bei Übergabe ausgeht ohne dass der Kunde dies beweisen muss. ...
Alles andere ist einfach nur FALSCH
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Dann bist Du also der Meinung, daß der BGH das auch falsch sieht? OK, OK, ist halt dann Deine Meinung. Leider bestärkst Du damit aber nur einen verbreiteten Irrglauben.
LS des BGH: Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die den Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insofern für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.
Von daher finde ich den Rat, sich mit dem Händler zu einigen, angemessen. Dein Rat hat natürlich auch was: als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Sachverständige und Anwälte. So kann man ihm doch noch was Gutes abgewinnen.
Immer schön locker bleiben
Greets
RS744