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Alt 16.05.2006, 15:23   #4
AM-CROW1
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Bekam gerade folgenden Text von meinem Freund:

Zitat:
Zitat von N-DEE
In Österreich ist in der STVO nichts von Funkempfangsanlagen oder dergleichen zu lesen sprich meines Erachtens nach ist laut STVO nichts zu beanstanden.

Somit wird so vorgegangen:
Ein Polizist der ein Radarwarngerät entdeckt, meldet den Vorfall der Fernmeldebehörde - diese beschlagnahmt das Gerät und eine Geldstrafe wird verhängt.
Die Beamtshandlung wird also durch die Fernmeldebehörte durchgeführt und Grundlage dieser ist das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Dort STAND bis 2003 unteranderem folgendes :
§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig
§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.

Geändert hat sich ab 2003 nur die Besitzsache :
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

Das müsste die Frau Mag. Millwisch (vom Artikel) eigentlich wissen bzw. nach Recherche schnell herausgefunden haben.
Somit gilt (meiner Meinung nach!) in Österreich das selbe wie in Deutschland.
Wenns zu ner Anhaltung kommt, den RW unterm Sitz verschwinden lassen.
Denn ob Polizei oder Fernmeldebehörde (abgesehen davon das wir aufgrund des fehlenden Eintrags in der STVO keine Punkte zu befürchten haben) bleibt das Ergebnis gleich: Das Gerät is weg und weniger Geld im Börserl ;-)

Da ich jedoch nur Ottonormalverbraucher bin und kein Jurist bin ich trotzdem gespannt was bei den mails zurückkommt.

Zum nachlesen für interssierte :

TKG 1997:
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) TKG 97


TKG 2003:
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) TKG 2003

Amtshandlung Radarwarner:
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Was ich jetzt noch vergessen habe :

Laut $74(3) gilt folgendes:
"Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären."

Ich kann mir allerdings beim besten Willen nicht vorstellen daß das der Fall wäre :-)
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Geändert von AM-CROW1 (16.05.2006 um 17:33 Uhr).
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