ich schätze mal der Kläger war rechtschutzversichert, sonst wäre er bei einem "mittellosen" Beklagten das Risiko wohl nicht eingegangen.
Interessant ist dennoch die Beweislastverteilung, die das OLG da annimmt. Meines Erachtens spricht eine Vermutung des Passwortschutzes klar für die Abgabe eines verbindlichen Gebotes, und es ist Sache des Beklagten, zu beweisen, dass er das Gebot nicht abgegeben hat und sich auch nicht das Verhalten dritter dahingehend zurechnen lassen muß. Wie dann so ein Ergebnis rauskommt wundert mich doch schwer, unabhängig vom Trend der Rechtsprechung zur "Entschärfung" von Internetauktionen aufgrund Verbraucherschutz.
Aus diesem Grunde stimmt die Ansicht von Stockemann, dass den Spaßbietern dadurch Tür u.Tor geöffnet wird, wenn der Verkäufer im Fall des Falles beweisen muß, dass der Accountinhaber auch wirklich selbst das Gebot abgegeben hat ...
Im Übrigen glaube ich nicht, dass der Kläger auf Erfüllung geklagt hat ... war sicher eine Klage auf Schadensersatz der Vorhaltekosten, Vertrauensschaden, möglicherweise entgangener Gewinn etc. ...
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Cogito ergo sum. Ich denk ich bin Ergo
"Idealismus ist die Fähigkeit Menschen zu sehen, wie sie sein könnten, wenn sie nicht wären, wie sie sind."
"Niveau wirkt von unten wie Arroganz. Denn wir leben zwar alle über unsere Verhältnisse, aber noch lange nicht auf unserem Niveau"
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