22.12.2005, 13:14
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#12
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Gast
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@McDeath: Nicht jeder kann  ...
Hier könnt ihr es gaaaaaaaaaaaaaanz genau nachlesen, da bleiben keine Fragen mehr offen:
§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf
Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation
im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband
(§ 27) fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit
Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger
Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und
3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen
und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den
Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im
Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes 1) sind im Falle dringender militärischer
Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den
Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen
Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften
dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und
durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen
auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder
Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies
erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge
zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t
nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar
beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der
Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen
kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren
Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer
Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige
Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes)
dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und
halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden.
WEGERECHTE ergeben sich aus
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu
erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von
Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen
aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit
ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung zu warnen.
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