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Alt 01.12.2005, 16:17   #31
The Stig
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Zitat:
Zitat von Richard

In mir vorliegenden Bestimmungen zur Garantie heißt es, dass der Käufer AUSSCHLIESSLICH den Garantieversicherer bei Garantiefällen in Anspruch nehmen darf!
Das bedeutet doch nichts anderes, als dass man sich in Garantiefällen an die Garantie wenden muss, und nicht an das Autohaus.
Oftmacht das Autohaus das für einen, am besten ist man bei dem Telefonat mit dabei.

Zitat:
1. Die Garantieversicherer knüpfen oft so hohe Bedingungen an das Vorliegen eines Garantiefalles (bestimmte Teile, laufende Inspektionen, etc. etc.), dass der Kunde denkt: Leider zahlen die wohl nix.
Das ist wie richtig gesagt für den Garantiefall von Relevanz, aber nicht für die Gewährleistung.

Zitat:
2. Wenn er überhaupt auf die Idee kommt, den Händler in Anspruch zu nehmen (Laien werfen doch Gewährleistung und Garantie ständig durcheinander), dann weist ihn der Händler auf die Klausel hin, nachdem er NUR die Garantieversicherung in Anspruch zu nehmen hat.
Hier tust Du nichts anderes, als auch durcheinanderwerfen.
Garantie ist Garantie und Gewährleistung ist Gewährleistung.
Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung mit frei bestimmbaren AGB´s, und Gewährleistung ist eine gesetzliche Norm.
Die Inanspruchnahme des einen hat mit der Inanspruchnahme des anderen rechtlich rein GAR NICHTS zu tun!

Zitat:

Mein Fazit: Durch das strenge neue Gewährleistungsrecht wird relevant der Verkäufer gefordert und dieser profitiert enorm von den Garantiversicherungen. Deshalb: Er soll dafür auch (mit-)zahlen!
Das hat wie schon gesagt eigentlich nichts miteinander zu tun.
Das Gewährleistungsrecht des Kunden soll lediglich den Verkäufer dazu verpflichten, bei Übergang eine einwandfreie Ware zu übergeben.

Die Garantieversicherung bezieht sich auf Schäden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums freiwillig über das Gewährleistungsrecht hinaus abgedeckt werden, eben eine Garantieversicherung.

Zitat:
Frage, insbesondere an die juristisch belesenen: Kann es denn sein, dass ich mich nicht mehr an den Verkäufer (wg. Gewährleistung also) wenden kann, weil ich im Vertrag mit der Garantieversicherung "unterschrieben" habe, dass ich es den Kostenersatz über die Versicherung machen werde?
Nein, denn die Gewährleistungspflicht bleibt durch das Abschliessen einer Garantieversicherung unberührt.

Zitat:
Ich habe Zweifel daran, weil das BGB ja sagt, die Gewährleistungsrechte dürfen gegenüber einem Verbraucher (privater Autokäufer) nicht eingeschränkt werden!
Genau aus diesem Grunde!
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