Schön, der Fall ist damit fast gelöst! Ernst gemeint. Der Fragesteller weiß nun, worauf er achten muss, um sein Problem anzugehen und einzuschätzen. Gute Leistung der Teilnehmer hier, finde ich.
Ich möchte noch auf eine kleine Problematik hinweisen: Seit dem neuen, strengen Gewährleistungsrecht haben die Garantieversicherungen bei Gebrauchtwagen enorm an Bedeutung gewonnen. Warum ist das so?
Ich meine, die jeweiligen Verkäufer sind begeistert davon und tun auch mal gern 'was dazu, wenn der Kunde so eine Versicherung abschließt: In mir vorliegenden Bestimmungen zur Garantie heißt es, dass der Käufer AUSSCHLIESSLICH den Garantieversicherer bei Garantiefällen in Anspruch nehmen darf!
Das schützt natürlich den Verkäufer enorm, wenn es denn wirksam ist. Dies gleich aus mehreren Gründen:
1. Die Garantieversicherer knüpfen oft so hohe Bedingungen an das Vorliegen eines Garantiefalles (bestimmte Teile, laufende Inspektionen, etc. etc.), dass der Kunde denkt: Leider zahlen die wohl nix.
2. Wenn er überhaupt auf die Idee kommt, den Händler in Anspruch zu nehmen (Laien werfen doch Gewährleistung und Garantie ständig durcheinander), dann weist ihn der Händler auf die Klausel hin, nachdem er NUR die Garantieversicherung in Anspruch zu nehmen hat.
Bis dahin sind die relevanten sechs Monate vielleicht schon ... verstrichen.
Mein Fazit: Durch das strenge neue Gewährleistungsrecht wird relevant der Verkäufer gefordert und dieser profitiert enorm von den Garantiversicherungen. Deshalb: Er soll dafür auch (mit-)zahlen!
Frage, insbesondere an die juristisch belesenen: Kann es denn sein, dass ich mich nicht mehr an den Verkäufer (wg. Gewährleistung also) wenden kann, weil ich im Vertrag mit der Garantieversicherung "unterschrieben" habe, dass ich es den Kostenersatz über die Versicherung machen werde?
Ich habe Zweifel daran, weil das BGB ja sagt, die Gewährleistungsrechte dürfen gegenüber einem Verbraucher (privater Autokäufer) nicht eingeschränkt werden!
@John McLane: Du hast völlig Recht, dass ich nach wie vor davon überzeugt bin, dass es wg. der bloßen Freischaltung des TV zu einer Haftung des Fahrers für die Unfallschäden kommen kann. Etwas komisch allerdings hier deine Bemerkung dazu zu lesen, da es hier überhaupt nicht um den "Anscheinsbeweis" geht, den wir dort diskutiert haben. Hier geht es um eine gesetzliche Beweislastumkehr, die dem Verkäufer in der Regel, also insbesondere ohne Übergabeprotokoll, was die Mängel aufführen müsste, nicht gelingen wird. Das sind drei verschiedene Paar Schuhe, wenn überhaupt Schuhe.

Ich meine: Lass den Thread dort, wo er ist, sonst geht alles durcheinander.
