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Zitat von rednose
zu 1.) + 2.) Es ist schlichtweg egal, ob die Mängel bei der Übergabe schon vorhanden waren, da innerhalb der ersten sechs Monate die Sachmängelhaftung gilt. Daher geht die Rechtsprechung in einem solchen Fall einfach davon aus, daß die Mängel bei der Übergabe schon vorhanden waren und der Verkäufer muß die Reparatur VOLL übernehmen, auch Reparaturen die nicht innerhalb der €plus liegen (außer Verschleißgeschichten natürlich).
Da ist das Recht mal sehr kundenfeundlich.
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Ist leider völlig falsch. Lies § 434 BGB und § 476 BGB.
Das mit der (gesetzlichen) Vermutung (es gibt auch eine andere), ist richtig.
Die Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr. Kann der Verkäufer beweisen, daß der Mangel erst nach Gefahrübergang (meist Übergabe des Kaufgegenstandes) entstanden ist, gibt es nichts!