Zitat:
Zitat von Marks
Grüsse von Marks, der nicht 12 Semester Jura studiert hat, sondern 9 und danach sein Staatsexamen in der Tasche hatte.
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Schnell ist nicht immer besser.....
Gruß vom Red, der sich sein Studium selberirgendwie finanzieren musste und daher Zeit verloren hat.....
OK, ich gebs zu, ich hab auch gern viel gefeiert....
Aber mal im Ernst,
Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, so stehen die Rechte des Käufers jetzt in einem Stufenverhältnis, welches sich teilweise der derzeit gängigen Vertragspraxis annähert. Zunächst hat der Käufer lediglich einen Nachbesserungsanspruch. Dabei hat der Käufer die Wahl, ob er Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Der Käufer muss in der Regel zwei Nachbesserungsversuche hinnehmen.
Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.
Ist die gewählte Form der Nachbesserung für den Verkäufer unzumutbar, so kann er sie verweigern.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Gleiches gilt nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt oder ist sie für ihn schlechthin unzumutbar, so bedarf es hierzu auch keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Neben den eigentlichen Gewährleistungsrechten kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Auf Arglist des Verkäufers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Die oft schwierige Abgrenzung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden entfällt ebenfalls.
Die Brisanz des neuen Gewährleistungsrechts zeigt sich beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. (= Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über eine bewegliche Sache).
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist für diese Fälle zwingend vorgeschrieben !
Eine Abweichung zu Lasten des Käufers in AGBs oder Individualverträgen ist unzulässig.
Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sind daher im Verhältnis gewerblicher Anbieter und Verbraucher nicht mehr möglich.
Als weitere Erschwerung kommt hinzu, dass der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate im Streitfall beweisen muss, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang fehlerfrei war (Beweislastumkehr).
Neu ist ein gesetzlich geregelter Rückgriffsanspruch des Verkäufers gegen Lieferanten, Zwischenhändler und Hersteller.
Und jetzt kommst DU! 