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zuletzt geändert am 24.09.2003
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Immer aufpassen wer einen Gesetzestext zitiert / ausarbeitet.... !
Aktuell heißt es: §54 StVZO
Abs:
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
Abs:
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m
genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt,
müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
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Diese beiden Absätze sollten für den E38 ausreichend sein!
Ala EMIL - Kappiert!!!
Zitat:
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Das du dann annimst es ist ein Minimum ist dein wunschdenken, entspricht aber keinsesweg der Vorschrift
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Kein Wunschgedanke, da BE erloschen! Aber es entspricht trotzdem der Vorschrift, auch wenn der Emil sich auf den Kopf stellt
Zitat:
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Ich war Persönlich bei Tüv und er sagte mir das nur 1 Seitenblinker erlaubt ist.
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Was in aller Welt verschafft Euch den immer den Eindruck, dass der TüV das Maß aller Dinge ist! Der TüV ist Beliehener des Gesetzgebers - nicht der Verfasser der Gesetzestexte.... und eigentlich nicht autorisiert, solche Aussagen ohne Beleg zu treffen!
Gruß blue7