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Alt 13.08.2005, 15:08   #27
Emil Sommer
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Zitat:
Zitat von John McClane
Nach dem Einbau muß eine neue BE erteilt werden. Nachzulesen u.a. Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) hier.
Passiert das nicht, ist die BE erloschen. Punkt.

Du bist so von Dir überzeugt, ist nich zu fassen.

Ich bin beim Tüv gewesen und hab mit nem Sachverständigen gesprochen, es ist genau so wie ich es geschrieben habe.

Zitat:
Bei der HU sind Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2000, die mit Xenon.-
Scheinwerfern aber nicht auch mit automatischer Leuchtweitenregelung und
Scheinwerferreinigungsanlage nachgerüstet worden sind, zu beanstanden. Der
Mangel ist in die Mängelgruppe „EM“ einzustufen.
Im Umkehrschluss heisst das, das wenn man Xenon mit ALWR und SWRA nachrüstet muss keine neue BE erteilt werden

Demnach ist es vor 1.Juli.2000 egal ob SWRL oder nicht allerdings die ALWR muss sein. (evtl. reicht auch die Manuelle LWR)


Also nochmal: Xenonlicht muss nicht eingetragen werden !

Und beim Umbau eines Scheinwerfers von Normallicht auf Xenon Erlischt die BE und man kann den auch dann nicht eintragen lassen.

Gruss Emil
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Euer Emil hat euch alle lieb

Bin bis 21.04. in Osterferien!

Geändert von Emil Sommer (13.08.2005 um 15:17 Uhr).
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