@Necktou:
Vielen Dank für Deine knappe Zusammenfassung der Rechtslage !
Zitat:
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Zitat von Necktou
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten. (§ 26 III StVG).
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Prima. Dann kann ich ja jetzt getrost erzählen, dass ich letztes Jahr mal mit einem Auto rumgefahren bin, bei dem HU + AU um drei Monate überzogen waren (hätte im Falle einer Kontrolle 2 x 15 EUR Verwarnungsgeld gekostet).
Zitat:
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Zitat von Necktou
Verkehrsstraftaten verjähren frühestens 3 Jahre nach der Tat (§ 78 StGB).
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Wann verjähren sie denn spätestens?
Übrigens: Die Sache mit Deinen abgefahrenen Reifen dürfte wohl noch keine 3 Monate zurückliegen. Wollen wir mal hoffen, dass Deine Kollegen hier im Forum nicht mitlesen...