Unangenehme Situation: Durch die Aufnahme des Eigenschaftsmerkmal "Gewährleistung" (oder auch "Garantie", bleibt in dem Beitrag ungeklärt) in dem privaten Kaufvertrag, haftet der Verkäufer für dieses Merkmal. Eine Überleitung an einen Dritten (d.h. auf den Vorverkäufer) ist eigentlich nicht vorgesehen.
Ist denn ein "Garantiefall" schon eingetreten? Dann kann es wirklich unangenehm werden, weil man bei der Kaufvertragsformulierung zumindest neben dem Vorverkäufer herangezogen werden kann. Da hilft nur noch der Versuch einer Vertragsauslegung. Dabei müßte man behaupten, daß man nur erklären wollte, der Wagen habe bei seinem eigenen Ankauf eine 1jährige Gewährleistung erhalten. Wird aber äußerst schwierig so daß ich nur hoffen kann, daß dem Wagen während der Laufzeit nichts passiert...
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