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Zitat von Tobeco
Gebrauchtwagenhändler können sehr wohl die Haftung ausschließen, liegt halt nur an der Vertragsgestalltung!
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Mmmh, exakterweise muß man sagen, daß in diesem entschiedenen Falle gerade nicht der Händler die Gewährleistung ausschließt, sondern eben die Privatperson, welche nach § 164 BGB durch den Händler vertreten wird. Damit bestätigt der BGH eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit, nämlich daß es für die Frage der maßgeblichen Eigenschaft des Vertragspartners (Unternehmer oder Verbraucher) nicht auf die Person des Vertreters (Händler) sondern die des Vertretenen (Verbraucher) ankommt. Der Verbraucher als Verkäufer kann natürlich die Gewährleistung ausschließen.
Damit bleibt also festzuhalten, daß ein Händler gleichwohl niemals bei eigenen Geschäften die Gewährleistung ausschließen kann.