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Alt 30.10.2004, 21:59   #9
FrankWo
FrankWo
 
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Registriert seit: 08.06.2002
Ort: Mannheim
Fahrzeug: MB W 126-300 SE
Standard An Stefan - zur Rechtslage:

Wenn es (der Parkplatz) kein öffentlicher Verkehrsraum ist, gilt die StVO nicht, was die 'revoli'-Regelung betrifft. Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer am schnellsten fuhr, hat am meisten dagegen verstossen. Ein(e) GutachterIn wird über die Fahrzeugschäden die Geschwindigkeit(sunterschiede) bestimmen können. Wenn bei Dir Schrittgeschwindigkeit (bis 6 km/h) dokumentiert wird, sowie Deinem VU-Partner eine mehrfache derselben nachzuweisen ist, bist Du als unschuldig zu behandeln. Die etweige Unübersichtlichkeit des VU-Ortes gilt für beide Beteiligte gleichermassen, sich daraus ergebende mögliche Zusammenstösse sind in ihren Folgen durch angemessene Umsicht zu vermeiden bzw. in ihrer Schadenshöhe möglichst gering zu halten.
Wenn sich Deine (Un-)Schuld nicht sicher nachweisen lässt, kann Dir die Gefährdungshaftung für den Einsatz des eigenen Fahrzeuges angelastet werden. Hierzu bedarf es keines anteiligen Eigenverschuldens. Dies wären für Dich bis zu 25% des Gesamtschadens.
Ist überhaupt kein Schuldnachweis zu führen, muss der Gesamtschaden hälftig getragen werden.
Davon abweichende Entscheidungen sind über "Prozess > Urteil > Annahme desselben" möglich.
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Schilder mit der Aufschrift 'Hier gilt die StVO' sind für rechtliche Würdigungen von Schadensfällen bedeutungslos. (Sie haben ledeglich empfehlenden Charakter; ihr Nichtbefolgen allein beinhaltet keine Schuldzuordnung im Schadensfall.) Wo die StVO (auch auf Privat-/Firmen-Gelände) gilt, muss dies durch die auch auf öffentlichen Strassen vorgeschriebene (zusätzliche) Beschilderung und Fahrbahnmarkierung dokumentiert sein.
Mit (bedauernden) Grüssen an Dich von FrankWo.

Geändert von FrankWo (30.10.2004 um 22:03 Uhr). Grund: Schreibfehler (müssen nicht sein)!
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