Zitat:
Zitat von Markus525iT
Auch in der StVZO wird auf Außenkanten verwiesen und damit auch auf die ECE Regelungen.
|
Und wer sagt, dass ein Kennzeichenhalter mit abgerundeten Kanten diese Kriterium nicht erfüllt? Schon nachgemessen?
Beim E91 ist das Ganze übrigens nach innen versetzt, die Vorbauten gehen weiter nach vorne als das Kennzeichen mit Halterung (siehe das Bild mit dem blauen E91).
Eine nackte Blechkante einen Nummernschilds ist für Fußgänger sicher gefährlicher als wenn dieses eine Kunststoffumrandung hat. Wenn eine Vorschrift dies verlangt, führt das den Sicherheitsaspekt ad absurdum!
Zitat:
Zitat von Markus525iT
Es steht in der StVZO, Paragraph 30c mit Verweis auf den Anhang (in welchen dann über Umwege auf die ECE verwiesen wird).
|
Einen Absatz "c" finde ich übrigens in §30 StVZO nicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30.html
Ich lese da aber unter (4): "Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung
können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung
angewendet werden, die ..."
Da steht "können ... angewendet werden". Das ist nach meinem Rechtsverständnis nicht das Gleiche wie "sind ... anzuwenden".
Und nochmal: Wo ist der technische Beweis, dass eine Kunststoffummantelung eines scharfkantigen Metallschilds der Sicherheit von Fußgängern abträglich ist?