Hi Sascha,
in deinem Falle ist es ein §19(2) in Verbindung mit §21.
Um nicht den Oberlehrer zu spielen und dir zu helfen:
Technisch ist die Eintragung nicht möglich, bzw. sinnvoll, da sich dein Abrollumfang VA um -7,41% und auf der HA um -7,67% im Vergleich zum Serienrad ändert. Die untere Grenze des normalerweise eintragbaren sind -4%. Hintergrund sind bei größeren Abweichungen z.B. Nachweis der Bremsanlage, sowie Nachweis des Abgasverhaltens.
Vielleicht findest du jemand der sich soweit aus dem Fenster lehnt und es trotzdem einträgt.
Ob du die Tachoangleichung brauchst kommt darauf an was bei dir im Fahrzeugschein im Feld K steht. Ist das Fahrzeug mit einer nationalen BE oder einer EG-Typgenehmigung geschlüsselt? Bei der nationalen Schlüsselung kannst du die EU-Richtlinie so nicht anwenden sondern musst die nationale nehmen. Falls du die Angleichung machen musst, brauchst du den K-Wert auch nicht mehr zu verändern.
P.S.: Ein Gutachten wird nicht von der Prüfstelle einbehalten, es wird maximal eingescannt und mit der Eintragung digital abgelegt, insofern es dieses Gutachten nicht bereits im System gibt...
Grüße
Martin
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