Das ferngesteuert Parken ist wohl als ,,autonomes Parken und Fahren,, in Gesetz X eingeflossen und Bedarf einer Ausnahmegenehmigung, weil Autonomes Fahren noch nicht erlaubt ist<-Annahme bzw Tatsache in Bezug auf das Verbot.
Das nachträglich aktivieren kann, sofern die Steuergeräte das überhaupt zulassen bzw die Parameter vorhanden sind, zum erlöschen der Betriebserlaubnis im Falle des Falles führen, da keine Genehmigung dafür eingetragen ist. Auf Privatgrund ist es natürlich egal, es gilt aber zu beachten, das es trotzdem Regressforderungen geben kann.
Das ganze Gilt für Fahrzeuge ab Zulassung Tag X im Jahr Y(müsste der 01.01.2019 gewesen sein ggf später/früher)
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