Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 20.08.2004, 19:38   #12
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Zitat:
Zitat von Jensemann
Auch ein Fahrzeug funktioniert ohne Fahrzeugbrief. Dennoch ist er im normalen, zu erwartenden Umfang enthalten. Genau so ist es mit der Code Karte. Die Abgrenzung hat auf die vom Standard abweichenden Punkte zu erfolgen. Ansonsten ist es das klassische Verschweigen von Sachmängeln.
So ist das!
Gruß Jens
Auch das ist Unsinn. Aber gut, hier weiß anscheinend jeder alles besser. Mir egal. Hier, damit ihr mir glaubt:
Ein Sachmangel liegt beim Kauf vor, wenn die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mit Fehlern behaftet ist oder wenn der Sache die zugesicherten Eigenschaften fehlen. In diesem Fall kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, kann der Käufer statt Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vgl. §§ 459 ff. BGB.


Die Karte WAR KEINE(!!!) zugesicherte Eigenschaft und sie wurde auch nicht arglistig verschwiegen (soviel glaube ich Homer76).

Der § im BGB:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
  Antwort Mit Zitat antworten