Eine Scheinwerferreinigungsanlage ist vorgeschrieben für:
seit dem 1. April 2000 zugelassene Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen (Xenonlicht) ausgestattet sind (laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 50 Abs. 10 und § 72) sowie
für:
Kraftfahrzeuge, die typbedingt ein Abblendlicht mit einem Lichtstrom von über 2000 lm verwenden (laut ECE-Regelung 48).
Die Scheinwerferreinigungsanlage muss dabei wiederum der ECE-Regelung 45 entsprechen.
"§50(10) StVZO
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1.
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein."
"ECE R48
6.22.9.1
Beträgt der Gesamt-Solllichtstrom der an der Erzeugung des Abblendlichts der Klasse C (Hauptabblendlicht) beteiligten Lichtquellen mehr als 2 000 lm je Fahrzeugseite, so muss mindestens an den unter Ziffer 9.3 der Mitteilung nach Anhang 1 der Regelung Nr. 123 angegebenen Leuchteneinheiten eine Scheinwerferreinigungsanlage nach der Regelung Nr. 45 ( 24 ) installiert sein."
Ergo: G11 LED ist (offensichtlich) weder Gasentladungslampe noch hat es (anscheinend) einen Soll-Einzellichtstrom von über 2000lm. Dementsprechend keine Pflicht für eine SRA.
PS:
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
aka
"Ein Blick ins Gesetz spart viel dummes Geschwätz."
#Hans Carl Nipperdey
