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Alt 19.03.2016, 20:15   #1
RS744
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Nö, da gibt es keinen Streit drüber. Auch heute noch ist kein einziges Bußgeldverfahren zu dem Thema veröffentlicht, und ebensowenig ein Musterurteil zu einer Schadenersatzkürzung durch Versicherung. Und das wäre es (veröffentlicht), wg der unausrottbaren "Legende" würde jedes Urteil dazu breite Aufmerksamkeit erfahren haben.

Aber trag Du mal die Legende "die muß ab, sonst kostets" schön weiter - wenn Du keine Quelle benennen kannst, ist das irrelevant.

Daß eine abnehmbare AHK wenn sie bei Nichtgebrauch das Kennzeichen verdeckt abzunehmen wäre, ist ebenso klar wie irrelevant für die generelle Frage: muß ab oder nicht. NEIN, die AHK muß in D nicht ab.

§ 30c I StVZO ( so schreibt man das übrigens) ist nicht einschlägig. Die entsprechende OWi-Norm dazu wäre § 69a III Nr. 1a StVZO. Und nichtmals in juris findest Du irgendein OWi-Verfahren für die abn.AHK dazu dokumentiert.
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Geändert von RS744 (19.03.2016 um 21:20 Uhr).
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