Das mit der Beweislastumkehr und den 6 Monaten gilt nur für die Sachmängelhaftung und die wird ja beim Privatverkauf normalerweise ausgeschlossen.
Dennoch muss man als Verkäufer bekannte Mängel nennen und so ein extremer Öl- und Kühlwasserverbrauch wäre einer.
Wenn man nachweisen kann, dass der Verkäufer davon wußte, so ist auch hier eine Haftung/Rücknahme möglich.
Es kommt aber auch immer auf den Einzelfall an und was im Angebot/Kaufvertrag stand.
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