Hallo,
mein Rat:
Laß Dich nicht auf spitzfindige Diskussionen mit dem gegnerischen Anwalt ein, über brennende Lämpchen, "Merken" des Umschaltens usw. Der redet Dich unter den Tisch und das könnte Dich Punkte kosten.
Meine Strategie wäre folgende:
Du bist jederzeit davon ausgegangen, daß das System funktioniert, da Du es nicht besser wissen konntest. Egal, welche Lämpchen brennen oder auch nicht!
Da Du aber kein Fachmann bist, hast Du ja vorsichtshalber jegliche Gewährleistung ausgeschlossen!!!
Da Du keinerlei böse Absichten hattest, hast du ja sogar eine ausgiebige Probefahrt erlaubt. Wenn dem Kläger dabei was aufgefallen wäre, hätte er ja umgehend in eine Werkstatt fahren können.
Fazit: Da Dir unter diesen Bedingungen niemand nachweisen kann, daß Du von dem Defekt wußtest, hat der Kaufvertrag mit Ausschluß jeglicher Gewährleistung uneingeschränkt Gültigkeit.
Es geht überhaupt nicht darum, ob der Defekt bei Verkauf vorlag oder nicht, das kann sogar der Fall gewesen sein, wäre auch egal, der Käufer hätte es ja sofort bei der Probefahrt in einer Werkstatt prüfen lassen können.
Es geht ausschließlich darum, ob Du von diesem Defekt gewußt hast. Und das hast Du nicht und konntest es als Laie auch nicht. Ende der Durchsage!!!
Laß Dich nicht auf einen Vergleich ein!!!! (s. meinen alten Beitrag zur Arbeit des deutschen Rechtssystems).
Laß bitte hören, wie die Sache ausgegangen ist, aber eigentlich kann nichts passieren.
Gruß Jens
PS: Ich bin ja völlig bekloppt, hier lange Litaneien zu schreiben, wo schon alles über die Bühne ist. Aber das liegt wahrscheinlich daran, daß ich so durcheinander bin, weil ich mich heute innerlich von meinem E32 "geschieden" habe.
Glückwunsch!!!
Geändert von 7er Jens (03.06.2004 um 21:59 Uhr).
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