Laut Gesetz besteht bei Gebrauchtwagenkäufen vom Händler eine zweijährige Sachmängelhaftung. Diese kann der Händler aber auf ein Jahr verkürzen. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug auf, kann man diese nachbessern lassen. Dabei zählt allerdings nicht der normale Verschleiß zu den Mängeln.
Hier ist jedoch zu beachten, dass auch bei Verschleißteilen ein "altersgerechter" Verschleiß auftritt. Wie dieser jeweils zu definieren ist, hängt vom individuellen Fall und vom Teil ab und muss im Zweifel sogar vor Gericht geklärt werden. Hier lohnt es sich, im Schadensfall nach entsprechenden Urteilen von Gerichten zu suchen.
Der Verkäufer muss aber nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren. Dabei gilt innerhalb der erstens sechs Monate automatisch die Vermutung, der Mangel habe schon bei Übergabe vorgelegen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von vornherein am Fahrzeug vorhanden war. Es empfiehlt sich deshalb, möglichst bei einem Händler mit angeschlossener Werkstatt zu kaufen. Dieser kann eine mögliche Sachmängelhaftung direkt erfüllen. Bei einem Verkäufer ohne Werkstatt sollte vorab geklärt werden, wo man als Käufer für eventuelle Ansprüche hingehen kann.
Garantievereinbarung kann helfen
Viele Händler bieten gerade bei jungen Gebrauchtwagen eine Garantievereinbarung. "Es kann sinnvoll sein, eine Garantievereinbarung, die einer Reparaturversicherung gleichkommt, abzuschließen", empfiehlt Rechtsanwalt Michael Martens aus Berlin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein . Hier ist der Zeitpunkt des Auftretens des Mangels unerheblich. Auch im 7. Monat nach Kauf muss der Käufer nichts nachweisen. Auch können in vielen Fällen andere Werkstätten als die des Verkäufers mit der Reparatur beauftragt werden. Hierzu ist ein Blick in die Garantiebedingungen dringend anzuraten. Besonders lohnend sei dies bei hochwertigen Gebrauchtwagen. Der Käufer muss gezielt darauf achten, dass die Garantie alle möglichen Mängel umfasst.
Fristen beachten
Für die einzuhaltenden Fristen bei der Sachmängelhaftung gilt der Grundsatz, dass die Verjährung gehemmt wird, sobald Verhandlungen über einen Mangel laufen. Sie läuft also nach der Einigung wieder weiter.
Fahrzeuge mit Restgarantie
Vor allem bei jungen Gebrauchten können Käufer sich auf die Restgarantie des Herstellers berufen, wenn es Probleme geben sollte. Dazu muss aber das Garantiescheckheft oder Garantiebuch vorliegen. Auch müssen alle darin vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegeintervalle eingehalten worden sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Herbst 2007 die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern verbessert. So müssen diese nicht mehr automatisch auf ihren Garantieanspruch verzichten, wenn vorgeschriebene Inspektionen versäumt wurden. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Die Reparaturkostengarantie entfällt allerdings, wenn die versäumte Inspektion Ursache des aufgetretenen Schadens war. Bislang war die Garantie grundsätzlich verfallen, wenn Inspektionen versäumt wurden. Dem Urteil nach können sich Garantiegeber auch in vor dem Urteil bestehenden Verträgen nicht auf diese Klausel berufen.
Privatkäufe ohne Sachmängelhaftung
Bei Privatverkäufen dürfen die Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Der Käufer hat nur Anspruch auf die im Vertrag ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Tachostand, Fahrleistung und Unfallfreiheit. Der Verkäufer haftet nur, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt. Durch diesen Umstand kommt es auch immer wieder vor, dass gewerbliche Händler versuchen, Fahrzeuge als Privatverkauf zu veräußern. Aufmerksam sollte man werden, wenn der Verkauf dann trotzdem in den Räumen eines Händlers stattfinden soll oder die Umstände Rückschlüsse zulassen, dass der Verkäufer nicht privat sondern eigentlich gewerblich handelt.
Häufigste Schäden
Zu den häufigsten Schäden, die im ersten Jahr nach dem Kauf auftreten, zählen nach Angaben des Autogarantiegebers CarGarantie Defekte an der elektrischen Anlage. Aber auch Motorschäden und Defekte am Kühlsystem, der Kraftstoffanlage und den Bremsen werden den Angaben zufolge relativ häufig verzeichnet. Ob es sich bei den auftretenden Schäden dann auch tatsächlich um Schäden handelt, die durch die Sachmängelhaftung abgedeckt ist, ist oft nur durch Sachverständige zu ermitteln. Eine pauschale Absage des Händlers der Nachbesserungen oder Reparaturen mit der Begründung, dass es sich angeblich um Verschleißteile handelt, kann der Käufer lediglich gerichtlich oder ggf. durch eine Schiedsstelle klären lassen.
Weitere Informationen zum Thema
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Garantie und Gewährleistung beim Neuwagenkauf
Ratgeber zum Thema Autokauf und -verkauf
Eva Blumenfeld, aktualisiert März 2014
Hab ich Kopiert,nicht selbst Gedichtet........
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