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Alt 19.05.2004, 19:33   #4
LEXX
Facelifter!
 
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Zitat:
Zitat von John McClane
Nein, weil die Parkscheibe keine Urkunde ist.

"StVO–Erläuterungen Zu § 13
Die Verwendung eines im ausgedruckten Parkzeitende abgeänderten
Parkscheins erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (OLG Köln
v. 10. 8. 2001 in NVZ 2001, 481).
Ablage des Parkscheines auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes
genügt (BayObLG in DAR 1995, 454), ebenso wie das Ablegen auf der
der Straße zugewandten Seite (OLG Naumburg in NZV 1998, 168).
Zu Abs. 2
Parkscheibe (Z 291) – Muster, Beschaffenheit und Ausgestaltung: siehe
Hinweis in den Erl. zu § 41 Abs. 3.
Eine Parkscheibe mit eingebautem Uhrwerk ist nicht zulässig."
Mit welchem Bußgeld wird das den geahndet?
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Gruß LEXX

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