Hallo Rossi,
ich hab im Net folgendes dazu gefunden. Es kommt natürlich darauf an, was Dir da als Strafe droht. Ich denke das es sich bei der Stelle an der geblitzt wurde noch um "Innerorts" handelt und da könnte das wohl schon anständig was kosten. Eventuell mal bei Gio nachfragen, der könnte das wissen.
Hier mal ein unverbindlicher Auszug:
Die Verkehrsbedingungen in der Schweiz sind ähnlich der restlichen in Europa, trotzdem können die Bußgelder sind erheblich teurer.
innerhalb geschlossener Ortschaften:
•1 bis 5 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 40 SFr
•6 bis 10 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 120 SFr
•11 bis 15 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 250 SFr
•15 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: Anzeige
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Autostraßen:
•1 bis 5 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 40 SFr
•6 bis 10 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 100 SFr
•11 bis 15 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 160 SFr
•16 bis 20 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 240 SFr
•> 20 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: Anzeige
auf der Autobahn:
•1 bis 5 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 20 SFr
•6 bis 10 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 60 SFr
•11 bis 15 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 120 SFr
•16 bis 20 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 180 SFr
•21 bis 25 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 260 SFr
•25 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: Anzeige
Vielleicht hilft auch dieses Zitat aus einem Schriftverkehr.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung, so dass nur derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verkehrsverstoß auch begangen hat. Wenn Sie auf die hier augenscheinlich erfolgte Anhörung keine Angaben machen, ergeht ggf. eine sog. „Bußenverfügung", gegen die „Einsprache" (in Deutschland wäre das der Einspruch) eingelegt werden kann. Hier sollten man sich aber eines Schweizer Rechtsanwaltes bedienen, der Akteneinsicht nehmen und danach den Fall abschließend beurteilen kann.
Wenn Sie nun Ihren Freund aus Israel als Fahrer angeben, könnten diesem als Sanktion ein erhebliches Bußgeld, Fahrverbot und sogar eine Gefängnisstrafe drohen (die Schweiz hat seit einigen Jahren drastische Strafen bei zu schnellem Fahren), doch hängt dies davon ab, wo der Verkehrsverstoß begangen worden ist (Innerorts, Landstraße, Autobahn) – im Verwaltungsverfahren könnte auch der Führerschein aberkannt werden. Wenn sich herausstellen sollte, dass Ihr Freund nicht gefahren ist, drohen ihm keine Sanktionen, sondern nur der Person, die tatsächlich gefahren ist.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es zwischen Deutschland und der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied lediglich ein Rechtshilfeabkommen, jedoch kein Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen gibt. Aus diesem Grund würden Sie, selbst wenn Sie als Fahrerin angegeben werden würden, zwar Post von der deutschen Polizei bekommen, eine Vollstreckung kommt aber nicht in Frage. Aber es sollte dann in den nächsten zwei Jahren das Schweizer Staatsgebiet nicht betreten werden, weil sonst gegen ihn vollstreckt werden kann (sog. Vollstreckungsverjährung). Die Rechtslage zwischen Israel und der Schweiz kann hier nicht beurteilt werden, doch könnte sich Ihr Freund, wenn er in diesem Zeitraum keinen Schweiz-Aufenthalt plant, sich als Fahrer zu erkennen geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Schöne Grüße
Horst
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