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Alt 20.06.2013, 16:37   #5
Winni
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Zitat von Setech Beitrag anzeigen
Ich könnte einen Airbag sprengen dann sende ich dir ihn zu und ich erhalte im Gegenzug ein Lederlenkrad.
Hier scheint es sprengstoffrechtlich bei einigen doch noch erheblichen Nachholbedarf zu geben.

Jede Arbeit an einem Airbag oder Gurtstraffersystem ist für Privatpersonen grundsätzlich verboten. Dazu zählen sowohl die Gasgeneratoren selber, als auch die Leitungssätze, Steuergeräte und Sensoren.

Grundlage hierfür ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (3. SprengÄndG) und anderer Vorschriften vom 15.06.2005.

Sofern es sich bei den Airbags- und Gurtstraffereinheiten um Produkte der Unterklasse T1 handelt, (Also PKW Airbags) ist gemäß § 4 Abs. 3 1. SprengV verbindlich der gewerbliche Umgang und die Notwendigkeit der Fachkunde vorgeschrieben.
Andernfalls, d.h. bei privatem Umgang mit diesen Teilen, liegt ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vor. Siehe hier § 4 Abs.3 und 4.


Das heißt im Klartext: Auch jemand, der gewerblich die nötige Berechtigung hat darf privat (beim Freund ect.) nicht an diesen Anlagen rumschrauben.

Klar, jetzt werden die Klugies wieder kommen (und ich kann mir gut vorstellen, wer das mit einem tollen Kommentar sein wird) und abwiegeln: Wo kein Kläger. da kein Richter.

Aber....wenn irgendwann einmal ein Unfall passiert, bei dem ein Personenschaden entsteht weil ein Airbag nicht ausgelöst hat der hätte auslösen müssen, wird man die Ursache ermitteln.

Stellt sich heraus, dass unbefugt/Unbefugte an der Anlage gearbeitet wurde/haben, ist sehr schnell der Staatsanwalt mit im Spiel.

Geändert von Winni (20.06.2013 um 20:31 Uhr).
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