Da du scheinbar aus Österreich kommst, kann ich dir leider nicht sagen, wie es dort geregelt ist.
In Deutschland verhält es sich folgendermaßen:
Mit der Einführung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (2005) wurde die Reifengröße in Teil I übernommen, mit der das Fahrzeug ursprünglich ausgeliefert wurde. Fährt jemand beim TÜV vor, dessen Reifengröße nicht im Fahrzeugschein eingetragen ist, wird über eine Datenbank abgeglichen, ob diese Reifengröße zulässig ist. Sofern sie von Werk aus für dieses Fahrzeug freigegeben ist, ist eine Eintragung nicht erforderlich. Ebenso verhält es sich bei gängigen Zubehörrädern, die keine Eintragung erforderlich machen. Je nach Prüfer wird der Kunde garnicht nach der ABE gefragt, sondern er schaut selbst im System nach, ob er sie findet oder nicht.
Ist die Reifengröße hingegen nicht von Werk aus freigegeben (und damit nicht im alten Fahrzeugschein eingetragen gewesen), ist eine Eintragung für das Fahrzeug erforderlich. Diese kann entweder über eine ABE, Teilegutachten oder Typgenehmigung erfolgen oder über eine Einzelabnahme (z.B. bei Vorlage einer Herstellerfreigabe).
Hoffe damit ist es klarer.
|