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Alt 05.04.2013, 10:46   #8
mahooja
seven till heaven
 
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Wundert mich, genauso wie es mich wundert das die von Alpina auch freigegeben sind. Wofür dann dieser Paragraph in der StVZO:

§ 57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke +- 4 vom Hundert abweichen.

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Anhang

§ 57 Abs. 2 StVZO
a) Anhang II (ohne Anlagen)
der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), geändert durch die
a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 177 S. 15),

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Richtlinie 75/443/EWG

4.3. Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem
Prüfverfahren zu kontrollieren:
4.3.1. Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung
auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ
von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen.
4.3.2. Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse
muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG
entsprechen.
4.3.3. Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 ± 5 °C.
4.3.4. Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten
Reifendruck im warmen Zustand entsprechen.
4.3.5. Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft:
40 km/h, 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller
angegebenen Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 150 km/h
beträgt.
4.3.6 Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit
des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein
als ± 1,0 %.
4.3.6.1. Wenn eine Meßstrecke verwendet ist, muß sie eine ebene, trockene und
ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen.
4.4. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen
Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten
sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom
Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der
tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
O < V1 - V2 < V2/10 + 4km/h


Auf Normalbürgerdeutsch heisst das:

- Der Tacho darf niemals weniger anzeigen, als man tatsächlich fährt.

In dem Fall ist die Abweichung -2km/h. An meinem 911 musste ich wegen -1 km/h den Tacho eichen.
__________________
greetings
Björn


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"Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht zum Ohr
hin abfließen"
(Walter Röhrl)

Schon seit 23 Jahren dabei...
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