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					Zitat von E66-Fan  Nö, nicht zwangsläufig. Der Unterschied ist lediglich, wer den Anspruch stellt.1004 ist der Eigentümer der Anspruchsteller wg. EIGENTUMsstörung
 859 bezieht sich auf den Besitzer wegen BESITZstörung
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Das ist zwar auch ein Unterschied, aber nicht der, um den es geht und insbesondere nicht der, der richtig wichtig ist.
§ 1004 stellt auf einen Anspruch auf Beseitigung ab. Mit anderen Worten nimmst Du den Störer auf Verbringung des Wagens von Deinem Grundstück in Anspruch. das heißt, Du mußt den Anspruch einklagen und darfst ihn ohne Urteil nicht selbst durchsetzen.
§ 859 gibt Dir das Recht, im Wege der Selbsthilfe, den Wagen ohne Urteil von Deinem Grundstück zu entfernen.
Dazwischen liegen in den Augen des Juristen Welten 
