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Alt 01.08.2012, 13:37   #3
E66-Fan
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So ist es. Sobald ein Vertrag geschlossen ist, bei dem der Käufer (in diesem Fall hinsichtlich eindeutiger, wertbestimmender Merkmale) getäuscht wurde, besteht grundsätzlich eine beidseitige Leistungspflicht. Auch eine berechtigte Forderung gegen den Käufer ist ein Vermögensschaden (man stelle sich eine betriebswirtschaftliche Bilanz mit Aktiva und Passiva vor).

Allerdings ließe sich nun auch streiten, ob ein Vermögensschaden bereits dann eingetreten ist, wenn der Käufer zwar auf Grund des Vertrages zahlen muss; sich dann allerdings die Manipulation herausstellt. Somit wäre der Vertrag nichtig und der Käufer von seiner Leistungspflicht entbunden. Somit hätte

Aber den jeweiligen Einzelfall müsste ein Richter entsprechend prüfen; so auch, wo ein versuchter Betrug beginnt.

Eine Sauerei ist eine solche Anzeige nur unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkäufer auch von einer höheren Laufleistung weiß oder wissen müsste. Stichwort: Nach bestem Wissen und Gewissen; kaufmännische Sorgfaltspflicht..
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