Hallo,
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					Zitat von  E66-Fan
					 
				 
				Das Vermögen eines anderen MUSS ZWINGEND beschädigt werden, damit ein Betrug vorliegt. (Abs. 1) 
(Ausnahme: Vermögensgefährdung) 
 
Ein Versuch liegt an Hand einer Inseratsangabe meines Verständnisses nach noch nicht vor. Erst wenn dem Kaufinteressenten, nachdem er dem Verkäufer sein Kaufinteresse auf Grund der Inseratsangaben zugetragen hat, eine falsche Laufleistung (wissentlich = "in der Absicht") als richtig zwecks Bildung einer Willenserklärung vorgespiegelt wird, um sich selber einen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt ein strafbarer Versuch vor. 
			
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 klar, dass es erst soweit ist, wenn es im Kaufvertrag steht -vorher ist es auch noch nicht hinreichend beweisbar. Meine Frage bezog sich aber eher auf das Fehlen eines Vermögensschadens, der doch gerade das Ziel einer Laufleistungsmanipulation ist. Der Vermögensschaden tritt in dem Moment ein, in dem der Vertrag geschlossen wird. Solange es nur im Inserat steht, mag man sich da noch herauswinden können, ab dem aufgesetzten Vertrag nicht mehr -der muss dann noch nicht einmal unterschrieben sein, solange man den Verfasser nachweisen kann.
Wie dem auch sei: es ist eine ziemliche Schweinerei und gehört verfolgt.
Gruß
Boris