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Alt 01.08.2012, 13:39   #5
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von BKirk Beitrag anzeigen
Hallo,
wie kommst Du darauf?

Wurde daraus nicht vor kurzem ein eigener Straftatbestand gemacht?
Zitat:
Zitat von §263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das Vermögen eines anderen MUSS ZWINGEND beschädigt werden, damit ein Betrug vorliegt. (Abs. 1)
(Ausnahme: Vermögensgefährdung)

Ein Versuch liegt an Hand einer Inseratsangabe meines Verständnisses nach noch nicht vor. Erst wenn dem Kaufinteressenten, nachdem er dem Verkäufer sein Kaufinteresse auf Grund der Inseratsangaben zugetragen hat, eine falsche Laufleistung (wissentlich = "in der Absicht") als richtig zwecks Bildung einer Willenserklärung vorgespiegelt wird, um sich selber einen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt ein strafbarer Versuch vor.

Die angegebene Laufleistung im Inserat ist nicht näher definiert. Kann sich theoretisch auf einen Austauschmotor beziehen, durch ein Irrtum entstanden sein, Schreibfehler, Falschübermittlung durch Gehilfen, etc.
Darüber muss während den Vertragsverhandlungen allerdings bei beiden Parteien Klarheit geschaffen werden.

§22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
..ist die erwähnte ergänzende Rechtsnorm. Diese bezieht sich allerdings nur auf die Tätigkeit, welcher der "Tachomanipulierer" nachgeht.
Der Verkauf des gedrehten Fahrzeuges - und damit die strafbare Handlung des Verkäufers - fällt nach wie vor unter §263 StGB.
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