ganz verboten ist das verchromen ja nicht
Die Dekra zitiert es so
Eine Festlegung des Chromanteils o.ä. gibt es nicht. Es gilt jedoch §30
StVZO, nach dem Fahrzeuge sinngemäß so gebaut und ausgestattet sein müssen,
dass niemand über Gebühr gefährdet oder belästigt wird.
Demzufolge sind größere verchromte/stark spiegelnde Flächen nicht zulässig,
da sich durch damit unter ungünstigen Lichtverhältnissen zu erwartende
Blendung eine Gefährdung ergeben könnte.
Das Anbringen von verchromten Aufklebern oder Chromlacken ist nicht
explizit
verboten.
Es darf jedoch auch unter ungünstigen Verhältnissen zu keiner Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer (§30 StVZO) z.B. durch Reflexionen /
Spiegelungen
oder Blendungen kommen.
Es gibt auch bezüglich der Größe der Fläche keine Einschränkungen. Probleme
treten i.d.R. nur bei großen planen Flächen auf, da es dabei zu Blend- oder
Spiegelungseffekten kommen kann.
Sie sind daher als Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass durch die
Gestaltung (Größe, Anbringungsort, Reflexionsgrad eine Gefährdung
ausgeschlossen ist.
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