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Alt 27.01.2012, 19:22   #6
BerndRD
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Fahrzeug: 740iA (E32) 8/93, 740iA (E38) Highline 04/00, 325iA Cabrio (E46) 04/05, MB E 350T 02/06, MB E 400T 05/15
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Um legal zu bleiben:

Grundsätzlich ist jede Abweichung von den bereits in den Zulassungspapieren eingetragenen Felgen / Reifen genehmigungspflichtig.
Dies gilt auch für eine andere Einpresstiefe der Felge, einen anderen Durchmesser oder eine andere Breite.

Ausnahme: eine fahrzeugspezifische ABE und die in der ABE angegebene Reifengröße ist bereits in den Zulassungspapieren eingetragen, bzw. ABE für die Distanzscheiben.
Ggf. sind weitere in der ABE angegebene Modifikationen am Fahrzeug erforderlich.

Bei eintragungspflichtigen Belangen und vorliegendem TÜV-Gutachten ist der "ordungsgemäße Zustand" des Fahrzeugs durch den TÜV begutachten zu lassen und ggf. die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle berichtigen zu lassen, ohne vorliegendes TÜV-Gutachten ist eine Einzelabnahme erforderlich, dann sind die Fahrzeugpapiere in jedem Fall berichtigen zu lassen.

Soweit grob des Gesetzliche.

Vom technischen Standpunkt aus gesehen verändert eine andere Einpresstiefe die Fahreigenschaften, das heißt, daß z.B. das Fahrzeug Spurrillen stärker nachläuft oder sich das Fahrverhalten in Kurven ändert (über-/untersteuern).

Gruß Bernd
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