Hallo,
	Zitat:
	
	
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					Zitat von Goliath  Aber zu deiner Frage: Wenn der Vorbesitzer das Fzg. tiefer gelegt hat, dann kann ich mir kaum vorstellen, das der Händler beim Ankauf verpflichtet
 ist das Fahrzeug grundsätzlich neu zu vermessen
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 das natürlich nicht. Aaaaber...
	Zitat:
	
	
		| und dann auch noch für den Schaden den der Vorbesitzer angerichtet hat gerde stehen muß.
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 ...wenn der Händler den Wagen verkauft, muss er dafür geradestehen, also auch reparieren.
Anders verhält es sich nur, wenn der Händler den Wagen nicht selbst als Händler verkauft hat, also bspw. nur vermittelt (sog. Kommision) oder als Privatier (was dann genauestens zu prüfen wäre).
	Zitat:
	
	
		| Also zumindest ergibt sich für mich,rein objektiv gesehen, keine Schuld bzw. Haftung des Händlers.
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 Im Gegenteil: er haftet erst einmal immer, wenn er sich nicht durch besondere Umstände dessen entlasten kann. Und nein: eine bloße vertragliche Vereinbarung wäre nicht wirksam. Bestenfalls kann ein Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzen.
Gruß
Boris