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Alt 22.10.2011, 13:54   #15
BKirk
Genießer
 
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Fahrzeug: E38-750iL (06.99) MK4(16:9) / BM54 / DSP / CP600 / R-Cam
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Goliath Beitrag anzeigen
Aber zu deiner Frage: Wenn der Vorbesitzer das Fzg. tiefer gelegt hat,
dann kann ich mir kaum vorstellen, das der Händler beim Ankauf verpflichtet
ist das Fahrzeug grundsätzlich neu zu vermessen
das natürlich nicht. Aaaaber...

Zitat:
und dann auch noch für
den Schaden den der Vorbesitzer angerichtet hat gerde stehen muß.
...wenn der Händler den Wagen verkauft, muss er dafür geradestehen, also auch reparieren.
Anders verhält es sich nur, wenn der Händler den Wagen nicht selbst als Händler verkauft hat, also bspw. nur vermittelt (sog. Kommision) oder als Privatier (was dann genauestens zu prüfen wäre).

Zitat:
Also zumindest ergibt sich für mich,rein objektiv gesehen, keine Schuld
bzw. Haftung des Händlers.
Im Gegenteil: er haftet erst einmal immer, wenn er sich nicht durch besondere Umstände dessen entlasten kann. Und nein: eine bloße vertragliche Vereinbarung wäre nicht wirksam. Bestenfalls kann ein Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzen.

Gruß
Boris
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Wer einen Engel sucht und nur auf die Flügel schaut,
könnte eine Gans nach Hause bringen.
(Georg Christoph Lichtenberg)
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