Das ist der fragliche Text der Anlage VIII zu Par. 29 StVZO (der Text stammt aus dem BGBl. I 2006, ist also soooo neu nicht):
"2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen......"
Eigentlich eindeutig...
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