Zitat:
Zitat von juelz
ja genau deswegen ja,
vorne an der windschutzscheibe muss die lichtdurchlässigkeit 90% betragen,
an den seitenscheiben vorne 70%
und hinten ist es egal !
die frage ist eher, wie man die "ab werk" getönten scheiben ( die einzigen zugelassenen) nachträglich an sein auto bekommt.
dicken gruss ! (hab das ganze spielchen schon hinter mir und die 3 punkte auch)
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Dann weißt Du es ja besser.
Scheiben sind bauartgenehmigungspflichtige Teile im Sinne von § 22a StVZO, die nicht durch Scheibenfolie oder andere Verfahren verändert werden dürfen,
es sei denn, es existiert eine ABG
oder es liegt eine Sondergenehmigung im Sinne von §§ 11-13 FzTVO vor.
Das wage ich allerdings zu bezweifeln.
Die Lichtdurchlässigkeitswerte stimmen übrigens nicht. Darüber hinaus sind sie irrelevant.
Wird Zeit, dass die Folien entfernt werden, lieber Umut.