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Alt 21.06.2011, 11:01   #9
E66-Fan
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Rein rechtlich ist die Anzahlung bei nicht-zustande-kommen des Vertrages zurückzugewähren. Daher bedeutet eine Anzahlung nicht das, für was sie umgangssprachlich gehalten wird.

Für einen vorgezogenen Service und eine vorgezogene AU/HU steht in einem solchen Fall dem VK Schadenersatz zu. Diesen kann aus der Anzahlung geltend machen. Auslegungssache ist dabei, ob nur ein Teil der angefallenen Kosten geltend gemacht werden können, da der Service/die HU/AU so oder so in einigen Monaten angefallen wären.
Grundsätzlich steht auch im Falle des nicht-zustande-kommens dem benachteiligten Vertragspartner Schadenersatz zu. Auch diesen könnte er aus der Anzahlung geltend machen.
Rechtlich ist es, wie schon gesagt wurde, irrelevant, ob der Vertrag nun schriftlich oder mündlich geschlossen wurde. Lediglich die Beweisbarkeit und der Inhalt sind dabei fragwürdig. Eine geleistete Anzahlung ist ein klares Indiz für einen Kaufvertrag.
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