Polizeifunk - II.
Das Eingestehen des Mithörens ist ebenso straffrei wie die zielgerichtete Nutzung hierfür geeigneter Gerätschaften. Einzig die Qualität des Umganges mit dem Gehörten darüber hinaus (straf)rechtlich geregelt ...,
... mit ergänzenden Grüßen von FrankWo.
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