20.05.2011, 12:39
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#8
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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Zitat:
Zitat von BMW0026
Das wäre ja cool. Ich würde alle Vollausstattung BMW kaufen und mir die Vollausstattung dann vom Händler nachrüsten lassen. 
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Dazu folgendes Urteil lesen. Seite 9f. sollte reichen.
Bundesgerichtshof - Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.1.2011 - VIII ZR 346/09 -
Zitat:
Zitat von RS744
Für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) müßten zumindest Worte wie "sichert zu" nachgewiesen sein.
Was Du mit "Text und Fotos" meinst, deutet eher auf eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 BGB hin, für die ein evtl. Gewährleistungsausschluß nicht greifen würde.
z.B. ist die Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs eine Beschaffenheitsvereinbarung, aber dann nicht, wenn dahinter steht "abgelesen" oder "lt. Vorbesitzer".
Der Teufel steckt im Detail bzw. jedem Wort.
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Ich habe das mal aufgebröselt.
Zitat:
Speziell bei einem Verkauf unter Haftungsausschluss kann eine BeschaffenheitsGARANTIE (§443 BGB) über bestimmte Merkmale (beispielsweise die Gesamtlaufleistung), welche ausdrücklich geäußert werden muss, die Haftung eingeschränkt aufrecht erhalten. Äußert der Verkäufer (beispielsweise) auf ausdrückliche Nachfrage, dass der Tachostand mit der Gesamtlaufleistung des angebotenen Fahrzeuges übereinstimmt, ist dies eine Feststellung eines wertbildenden Merkmals des Fahrzeugs. Trotz vereinbartem Haftungsausschluss und einer im Vertrag angegebenen, von beiden Parteien während der Kaufverhandlungen als Gesamtlaufleistung angenommenen, Laufleistung, welche sich im Nachhinein als falsch herausstellt, schränkt die abgegebene Beschaffenheitsgarantie (Verkäufer bejaht Frage des Käufers: „Stimmt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges mit dem Tachostand überein?“) den Haftungsausschluss bezüglich dieses Merkmals ein.
Eine BeschaffenheitsVEREINBARUNG hingegen, bezogen auf §434 BGB, schließt nach Auffassung des BGH sowohl den Inseratstext als auch die dem Inserat zuzurechnenden Fotos ein. Ist auf den Fotos eine Standheizung zu erkennen, und besteht kein offensichtlicher Zweifel oder ausdrücklicher Ausschluss, dass es sich bei dem auf dem Foto dargestellten Fahrzeug um das zu erwerbende Fahrzeug handelt, sind die Fotos als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten. Die Standheizung ist demnach Bestandteil des Kaufvertrages.
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