20.05.2011, 10:57
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#2
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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Zitat:
Zitat von RS744
Richtig ist, daß "Verschleiß" nicht unter die Gewährleistung fällt
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Das stimmt und ist vielen nicht klar. Jedoch musst du ausdrücklich erwähnen, dass Verschleißteile durchaus unter die Gewährleistung fallen können.
Ich hatte da kürzlich einen Text zu geschrieben; ich hoffe die Ausführungen passen so!? Oder findest du Fehler?
Zitat:
Garantie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung (auch mit SB) zu und ist meist durch Laufleistung und Alter eingeschränkt.
Gewährleistung ist eine (zeitlich befristete) Nachbesserungsverpflichtung.
Die Gewährleistung geht aus dem Gesetz hervor; die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die im Normalfall zusätzlich bezahlt werden muss.
Die Gewährleistung kann zwischen Händler und Privatperson NICHT ausgeschlossen werden (§ 475 BGB), bezieht sich aber nur auf Mängel, die bei Gefahrenübergang (ugs.: Kaufdatum bzw. Übergabe der Sache) bestanden haben.
Die Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Gütern 1 Jahr, wobei die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, dann beim Käufer liegt.
Nun kann man nicht pauschal ausschließen, dass Verschleissteile nicht unter die Gewährleistung fallen - denn auch Verschleissteile können einen DEFEKT aufweisen.
Realitätsnahes Beispiel:
Eine Bekannte hat vor einigen Wochen einen BMW 1er beim Händler gekauft. Nun fiel das Fahrzeug durch unruhige Bremsen und Bremsrubbeln auf. In der Werkstatt stellte sich heraus, dass die Bremsscheiben verkehrtherum montiert waren. (Wie auch immer das gehen mag!?)
Somit liegt ein MANGEL an einem Verschleissteil vor.
Vereinfacht gesagt fällt VERSCHLEISS nicht unter die Gewährleistung. Verschleissteile jedoch schon.
Nun nochmal zum Sinn oder Unsinn einer Gebrauchtwagengarantie:
Die Gewährleistung bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zustand, in dem das Auto gekauft wird. Geht nach dem Gefahrübergang irgendwas kaputt, und lag dieser Defekt bei Gefahrübergang nicht vor, muss der Händler dem zugrundeliegenden Rechtsgedanken nach NICHT zahlen.
Der Hintergrund der Reglung ist nämlich, den Käufer/Verbraucher zum Kaufzeitpunkt zu schützen.
Problematisch ist nun, dass dem Verbraucher eine gewisse Frist eingeräumt werden muss, auf den Mangel aufmerksam zu werden. Diese beträgt im Regelfall 1 Jahr. Um nun die Umsetzung zu vereinfachen und den Verbraucher zu schützen, wurde eine Beweislastumkehr eingebaut, damit der Händler die Mängel nicht einfach "aussitzen" kann.
Sprich: Alle Mängel, die nach Gefahrübergang auftreten (und somit beim Kauf NICHT BESTANDEN), fallen dem Rechtsgedanken nach NICHT unter die Gewährleistung.
In der Umsetzung spielt an dieser Stelle die Beweislast im ersten halben Jahr natürlich dem Verbraucher in die Karten, denn der kann einfach alles dem Händler zuschieben.
Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzversicherung, welche die Defekte, die nach Gefahrübergang entstehen, und somit eigentlich nicht über die Gewährleistung abgewickelt werden würden, übernimmt. Die Übernahme wird meist mit einer Selbstbeteiligung und/oder prozentualen Einschränkungen bedingt durch Baujahr und Laufleistung begrenzt.
Die durch die Beweislastumkehr eintretenden "Verwischungen" in den ersten 6 Monaten zwischen Gewährleistung und Garantie in den ersten 6 Monaten, bei denen der Verbraucher im Regelfall die Ansprüche gegen die Gewährleistung geltend macht (auch wenn, wie oben beschrieben, der Rechtsgedanke ein anderer ist), machen die Garantie, zumindest im ersten halben Jahr, faktisch unsinnig.
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Zitat:
Zitat von RS744
Volle Zustimmung. Allerdings die Händlermarge (quasi Standgebühr, Vermittlungsprovision) solltest Du ihm schon zubilligen.
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Je nach Umfang seiner Aufgaben durchaus. Unser Skoda-Händler hatte wenn ich mich recht entsinne 100€ genommen, dafür, dass das Auto zwischen seinen Gebrauchten stehen durfte; mit seiner Preisauszeichnung. Internetinserate und Anfragen hat jedoch mein Vater abgewickelt.
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