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Alt 23.12.2003, 19:16   #12
7er Fan
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Lies mal hier :zwink :


1. Reparaturdurchführung beim garantiegebenden Händler:
Grundsätzlich sind im Garantiefall alle Reparaturarbeiten ausschließlich beim garantiegebenden Händler durchführen zu lassen. Sie haben lediglich die nicht erstattungsfähigen Reparaturkosten zu tragen, die Ihnen Ihr Händler gesondert in Rechnung stellt. Ist es keinesfalls möglich, den Garantiegeber für die Reparaturarbeit zu erreichen (z.B. funktionsuntüchtiges Fahrzeug und zu große Distanz zum Garantiegeber) ist die Übernahme der Reparaturarbeiten mit einem anderen Vertragshändler möglich. In diesem Fall ist vor Reparaturdurchführung (dazu zählen auch Zerlegungsarbeiten) eine schriftliche Reparaturfreigabe durch den Garantiegeber einzuholen.

2. Reparaturdurchführung im Ausland:
Lassen Sie die Reparatur von einer entsprechenden Markenvertretung ausführen. Bitte senden Sie die Rechnung Ihrem garantiegebenden Händler. Dieser wird Ihnen die ausgewiesenen Kosten im Rahmen der Garantiebedingungen zurückerstatten. Wenn möglich, ersuchen wir Sie vor Reparaturdurchführung mit Ihrem garantiegebenden Händler Kontakt aufzunehmen.

3. Die Bedingungen der EUROPlus Garantie:
Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen:
- Auspuffsystem: bei Durchrostung
- Ausstattung: verchromte Teile, Zierleisten und Innenausstattung, Polsterung
- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbelege, -scheiben und -trommeln
- Fensterscheiben: Glas (ausgenommen die Heckscheibe bei Ausfall des Heizungselements)
- Fremdteile: Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
- Gummiteile: Gummiteile, Gummidichtungen an Türöffnungen, Kofferraum und Dach
- Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten
- Karosserie: Ausrichtung und Korrektur von Karosserieteilen und Stoßstangen; Wasserlecks bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie wie z.B. undichte Tür-, Schiebedach- und Fensterverdichtungen oder Cabrioverdecke (nicht jedoch Undichtigkeiten an wasserführenden technischen Einrichtungen wie Kühler, Wasserschläuche, Kopfdichtungen, Heizkörper oder Klimaanlage); Lackschäden und Rost an der Karosserie
- Kraftstoffsystem: Verunreinigung im Kraftstoffsystem
- Reifen: Reifen, Spureinstellung und Auswuchtung der Reifen
- Scheinwerfer: Glas, Scheinwerfergehäuse, Scheinwerferbirne
- Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch-, Klappergeräusche
- Verbrauchs- und Verschleißmittel: Stoßdämpfer (ausgenommen mechanisches Versagen der Stoßdämpfer), Batterie, Birnen, Filter, Schmiermittel, Frostschutzmittel, Betriebsstoffe und Zündkerzen/Glühkerzen (Diesel und Normal) - es sei denn, der Austausch erfolgt in Verbindung mit der Reparatur eines gedeckten Teiles
- Verdeck: Cabrio- oder Vinylverdecke, nicht aber deren Bedienungstechnologie
- Zubehör: Radio, Kassetten-CD-Spieler und Zubehörteile des Soundsystems, sofern sie nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wurden
- Telefone
- Abschleppkosten, Miet- oder Leihwagenkosten

4. Von der Garantie nicht gedeckt sind ferner Schäden:
- durch unmittelbare und mittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand, Verschmorung oder Explosion
- durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmung oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
- durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her mit mechanischer Gewalt plötzlich einwirkendes Ereignis
- durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung
- für die ein Dritter als Hersteller oder Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
- die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde
- durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe
- die vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind
- durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schaden von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war
- durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeuges (z.B. durch Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
- die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen

5. Folgende Leistungen können bezüglich der Erstattung von Reparaturkosten in Anspruch genommen werden:
Verliert ein garantiertes Bauteil innerhalb der Laufzeit der Garantie seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils.
Dieser Anspruch beinhaltet die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten einschließlich aller notwendigen Ersatzteile nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers sowie der Einstellungsprüfung und der Prüf- und Messarbeiten. Nur im Zusammenhang mit einem Schaden an einem Fahrzeugteil werden zusätzlich Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Simmerringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen, Glühkerzen, Schmiermittel, Frostschutzmittel und Betriebsstoffe ersetzt. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten ist der offizielle Mechanikerstundensatz des Händlers und die Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers, Übersteigen die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (Grundlage ist die Eurotaxbewertung), besteht kein Reparaturanspruch. Wird eine solche Reparatur nicht durchgeführt, erhält der Garantienehmer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Zeitwertes. Sind mehrere Bauteile funktionsunfähig geworden liegt ein Schadenfall dann vor, wenn zwischen der Funktionsunfähigkeit der betreffenden Bauteile ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Die Garantie hat keinen Einfluss auf evtl. kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges.

6. Dauer und Geltungsbereich der EUROPlus Garantie:
Die Garantielaufzeit ergibt sich aus dem Garantiedokument. Die Garantie gilt in Österreich und bei vorübergehenden Fahrten (maximal 6 Wochen) in Europa innerhalb der geographischen Grenzen mit Ausnahme der Nachfolgestaaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion.

7. Pflichten des Garantienehmers:
Durchführung aller vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und/oder Inspektions- und Pflegearbeiten beim garantiegebenden Händler. Beachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten gefährdet die Garantieansprüche. Verletzt der Garantienehmer diese Pflichten, so ist der Garantiegeber von der Leistungspflicht aus der Garantie befreit.

8. Prüfung und Abwicklung garantiepflichtiger Schäden bezüglich Reparaturkosten:
Für die Prüfung und Abwicklung garantiepflichtiger Schäden ist der Garantiegeber zuständig. Einem Beauftragten des Garantiegebers sind die Untersuchungen des Kraftfahrzeuges zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung des Schadens zu erteilen.

9. Verjährung:
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 12 Monate nach Ablauf der Garantie. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Garantieschutz mit sofortiger Wirkung.

10. Übertragbarkeit der Garantie:
Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer geht die Garantie auf den Erwerber über.

11. Verlust der Garantievereinbarung:
Ein Ersatz des Dokumentes ist durch den Garantiegeber möglich
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327g CO2/km Freude am Fahren
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