Das mit dem Gewährleistungsausschluss ist schmarrn. Es ist eher so, dass wenn der Verkäufer im Vertrag nichts von einer Gewährleistung geschrieben hat, dass du die dann 2 anstatt nur 1 Jahr hast. Unteres gilt natürlich nur wenn der Händler den 750 im KV auch unter der Firmenanschrift verkauft hat und nicht als Hr. XYZ.
Ab dem 01.01.2002 tritt die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gild beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher ist dan nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.
Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.
Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.
Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.
Chris
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