Wenn er Händler ist kann er die Gewährleistung nicht ausschließen.
Sollte er wirklich im Kundenauftrag das Fahrzeug verkaufen, muß er
die Gewährleistung übernehmen.
So war die Gesetzeslage als das mit der Gewährleistung los ging, wie es
aktuell damit ausschaut kann ich nicht beschwören.
Sonst wird ja nur noch im Kundenauftrag verkauft um die Gewährleistungspflicht zu umgehen.
Wenn bei mir ein Kunde sein Gebrauchtfahrzeug verkaufen will
gebe ich dem Interessenten die Telefonnummer und die beiden müssen
es unter sich ausmachen.
Ob ich dadurch aus der Geschichte heraus bin weiß ich nicht genau,
ich mache es aber nur so.
Gruß Erwin
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