ZITAT:
In der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrationsschutz-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) i.d.F. vom 06.03.2007 wird der untere Auslösewert, bei dem Gehörschutz bereitgestellt werden muss, auf 80 dB(A) festgelegt.
Ab 85 dB(A) besteht Gehörschutz-Tragepflicht und es sind weitere Vorkehrungen zum Schutz des Beschäftigten zu treffen.
Eine Erhöhung des Schalldruckpegels um +10 dB wird subjektiv als Verdoppelung der vorhergehenden Lautstärke wahrgenommen. Eine leise Unterhaltung mit 40 dB(A) ist somit nicht viermal so laut wie das normale Atmen mit 10 dB(A), sondern achtmal lauter.
Die Verdoppelung einer Lärmquelle (z.B. von 20 auf 40 PKWs) verursacht hingegen eine Zunahme des Schalldruckpegels um 3 dB(A).
@Tesperana: Bei 110dB am Auto sind doch auch mal locker 95 bis 100 geschätze dB im Auto. Spätestens nach 50 km haste doch nen Hörsturz! Und das an einem sogenannten "MOFAKOLBEN-V8"!!!!!!!!
Von mir gibt es zu diesem Thema einfach nur ein unverständliches

