"Verwendung an vorderen Seitenscheiben und/oder Windschutzscheibe (Scheiben die für die Durchsicht des Fahrers von Bedeutung sind)
Für die BRD (Bereich der StVZO) gilt als rechtliche Grundlage die ECE-Regelung 43 (ECE Anhang 3 Punkt 9.1.4.1).
Verwendung an vorderen Seitenscheiben
Zulässig, wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine Lichtdurchlässigkeit von mind. 70% (Fahrzeugscheibe incl. Autoglasfolie) nicht unterschritten wird.
Eine Einzelüberprüfung für jedes Fahrzeug ist erforderlich (techn. Abnahme nach § 21 STVZO) - vorausgesetzt, daß die techn. anerkannte Prüfstelle, zertifizierte Lichttransmissionsmessgeräte hat.
Anmerkung: Bisher hat keine Prüfstelle entsprechende Messgeräte, die gem ECE R 43 Regelung im geforderten Messtoleranzbereich, KFZ-Glasscheiben in "Einbaulage" am Fahrzeug messen können.
Zur Information: KFZ-serienmäßige Wärmeschutz- (Grün) verglasungen weisen bereits eine Lichtdurchlässigkeit (ohne Autoglasfolie) von 72-78% auf.
D.h. getönte Folien sind generell in einer Verwendung auszuschliessen. Es sind ausschliesslich klare, farblose Folien (z.b. FOLIATEC® SECURLUX® Sicherheitsfolien >> Info hier ) in Verwendung auf Klarglas (ungetöntes, farbloses Glas) anwendbar.
Verwendung an Windschutzscheibe
Eine KFZ-Windschutzscheibe muß mindestens eine Lichtdurchlässigkeit von 75% haben. Die Montage von Folie ist gem. StVZO generell nicht zulässig."
Zitat von Foliatec.de
hier nachzulesen:
FOLIA TEC® | STYLINGTEAM | AutoglasFolien - professionell montiert | shu[cms]
Das heißt also, dass 30% zulässig wären, die Abnahme in Deutschland aber nicht funktioniert und bei modernen Autoscheiben eh wenig sinnvoll ist.