§50 StVZO sagt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1.einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein. Das heißt jedoch nur, dass alle Fahrzeuge, bei denen eine LWR Pflicht ist, eine AUTOMATISCHE LWR haben müssen um Xenon nutzen zu dürfen.
Man könnte meinen jedes Fahrzeug müsste eine LWR haben, dem ist aber erstuanlicherweise nicht so.
Nach ECE R-48 Nr. 6.2. ist eine Leuchtweitenregulierung nur nötig, wenn das Fahrzeug die in ECE R-48 näher bestimmten Grenzwerte ohne LWR nicht einhalten kann.
Es gibt allerdings tatsächlich eine Handvoll Fahrzeuge die bauartbedingt nicht in der Lage sind, diese Grenzen zu verlassen. Diese Fahrzeuge verfügen über einen Mittelmotor und keinen Kofferraum. Da diese Fahrzeuge auch bei maximlaer Beladung nicht Blenden können, kann hier auf eine LWR verzichtet werden. Diese Fahrzeuge dürfen auch ohne LWR nachträglich mit Xenon ausgerüstet werden.
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MFG
Hannes
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