Hallo,
Zitat:
Zitat von KaiMüller
1. sicher, dennoch muss es erst festgestellt werden (gutachten)....der umfang wie von dir beschrieben kann ja vom verkäufer bestritten werden
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In aller Regel genügt hier ein glaubwürdiges Zeugnis. Das sollte einholbar sein.
Zitat:
2. weil das bgb das sagt( §476 bgb)
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Lies den besser noch einmal, denn der Paragraf sagt genau das Gegenteil.
Zitat:
3. sicher, wenn der käufer rechtbekommt... zunächst muss er diese kosten aber auslegen (evtl. für eine lange zeit des rechtsstreits), und wenn er nicht recht bekommt bleibt er darauf sitzen...
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Davon gehe ich nicht aus.
Zitat:
4. richtig, aber ein aufgetretener schaden kann genausogut von falscher behandlung kommen, wie von sachmangel.... das muss (und wird) aber alles ein gutachten klären...
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Das nachzuweisen wäre Sache des Verkäufers, und damit auch sein Kostenrisiko.
Zitat:
5. du machst du aber genau den knackpunkt des falles jetzt zur einschränkung 
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??

Was meinst du? Worauf beziehst Du Dich?
Gruß
Boris