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Alt 03.11.2009, 21:52   #3
BKirk
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Hallo,
Zitat:
Zitat von KaiMüller Beitrag anzeigen
1. sicher, dennoch muss es erst festgestellt werden (gutachten)....der umfang wie von dir beschrieben kann ja vom verkäufer bestritten werden
In aller Regel genügt hier ein glaubwürdiges Zeugnis. Das sollte einholbar sein.

Zitat:
2. weil das bgb das sagt( §476 bgb)
Lies den besser noch einmal, denn der Paragraf sagt genau das Gegenteil.

Zitat:
3. sicher, wenn der käufer rechtbekommt... zunächst muss er diese kosten aber auslegen (evtl. für eine lange zeit des rechtsstreits), und wenn er nicht recht bekommt bleibt er darauf sitzen...
Davon gehe ich nicht aus.

Zitat:
4. richtig, aber ein aufgetretener schaden kann genausogut von falscher behandlung kommen, wie von sachmangel.... das muss (und wird) aber alles ein gutachten klären...
Das nachzuweisen wäre Sache des Verkäufers, und damit auch sein Kostenrisiko.

Zitat:
5. du machst du aber genau den knackpunkt des falles jetzt zur einschränkung
?? Was meinst du? Worauf beziehst Du Dich?

Gruß
Boris
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Wer einen Engel sucht und nur auf die Flügel schaut,
könnte eine Gans nach Hause bringen.
(Georg Christoph Lichtenberg)
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